Fachvereinigung Handball Berlin e.V.
Die Rechtsordnung
Stand 31.10.2011
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§ 1Die Grundsätze
§ 2Die Zuständigkeit
§ 3 Die Rechtsinstanzen
§ 4 Der Rechtausschuß
§ 5 Das Schiedsgericht
§ 6 Die HVB - Revision
§ 7 Die Rücknahme
§ 8 Die Besetzung der Rechtsinstanzen
§ 9 Gebühren und Kosten
§ 10 Ladung und Ladungsfristen
§ 11 Verfahren in Abwesenheit
§ 12 Verfahrensgrundsätze
§ 13 Der Verhandlungstag
§ 14 Entscheidungen
§ 15 Einsprüche gegen die Wertung eines Spieles
§ 16 Die Straftaten
§ 17 Einheitliches Strafmaß
§ 18 Ordnungsstrafen - Geldstrafen
§ 19 Verjährung
§ 20 Offene Rechtsfragen
§ 21 Inkrafttreten


§ 1

Die Grundsätze

  1. Die der Fachvereinigung Handball e. v. (FVH) im Betriebssportverband Berlin-Brandenburg e. V. angeschlossenen Vereine und ihre Mitglieder sind in handballsportlichen Angelegenheiten der Rechtsordnung der FVH unterworfen.

  2. Die Rechtsinstanzen sind unabhängig und an keine Weisungen anderer Organe gebunden.

  3. Die Rechtsinstanzen entscheiden nach pflichtgemäßem Ermessen und im Sinne des sportlichen Empfindens. Dabei sind sie an die Bestimmungen von Satzung und Ordnungen gebunden.

  4. Die Mitglieder der FVH unterstützen die Tätigkeit der Rechtsinstanzen im Rahmen ihrer Möglichkeiten.

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§ 2

Die Zuständigkeit

Die Rechtsinstanzen sind zuständig für die Entscheidung
  1. aller Rechtsstreitigkeiten zwischen Mitgliedsvereinen,
  2. aller Rechtsstreitigkeiten zwischen Mitgliedsvereinen und einem Verbandsorgan,
  3. über Vorkommnisse während des Spielbetriebes,
  4. über die Wertung von Spielen.

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§ 3

Die Rechtsinstanzen

Rechtsinstanzen im Sinne der Rechtsordnung sind
  1. der Rechtsausschuß,
  2. das Schiedsgericht,
  3. der Handballverband Berlin e. V. (HVB).

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§ 4

Der Rechtausschuß

  1. Die 1. Instanz ist der Rechtsausschuß.
    Er wird angerufen:
    1. Durch schriftlichen Antrag eines Mitgliedes, des Vorstandes der FVH oder des Spielausschusses,
    2. Durch Einspruch gegen die Entscheidungen eines Schiedsrichters im Spiel (§ 15 RO),
    3. Durch den Bericht eines Schiedsrichters über unangemessenes Verhalten von Spielern, sofern die automatische Sperre nicht für ausreichend gehalten wird.


  2. Erhält der Rechtsausschuß während der Verhandlung Kenntnis von Verstößen gegen die Sportgesetze oder gegen die Gesetze des sportlichen Anstandes, so ist er berechtigt, den Beschuldigten auch ohne Antrag zur Verantwortung zu ziehen.

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§ 5

Das Schiedsgericht

  1. Über Berufungen gegen die Entscheidungen des Rechtsausschusses entscheidet das Schiedsgericht. Die Berufung ist beim Schiedsgericht innerhalb von 7 Tagen nach Eingang des Schriftlichen Urteils per Einschreiben einzulegen.

  2. Die Entscheidung des Rechtsausschusses kann durch das Schiedsgericht zu Ungunsten des Berufungsführers nur dann geändert werden, wenn Rechtsmittel von beiden Parteien eingelegt sind.

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§ 6

Die HVB - Revision

  1. Gegen die Entscheidung des Schiedsgerichts kann Revision eingelegt werden.

  2. Über die Revision entscheidet der Rechtsausschuß des HVB unanfechtbar.
  3. Die Revision ist innerhalb einer Frist von 7 Tagen nach Eingang des schriftlichen Urteils in 5-facher Ausfertigung per Einschreiben (es gilt das Datum des Poststempels) beim Vorstand der FVH einzulegen, der sie unverzüglich an den HVB weiterleitet

  4. Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß die Entscheidung auf einer Verletzung der für den Bereich der FVH geltenden Satzung oder Ordnung beruhe. Dies gilt nicht, wenn das Schiedsgericht als Erstinstanz tätig geworden ist.

  5. Für die Revisionsinstanz gelten die Verfahrensgrundsätze des HVB.

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§ 7

Die Rücknahme

Einsprüche und Berufungen können in jedem Stadium zurückgenommen werden.

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§ 8

Die Besetzung der Rechtsinstanzen

  1. Für jede Rechtsinstanz der FVH sind mindestens 5 Mitglieder zu wählen.

  2. Sie scheiden im Einzelfall als Mitglieder der Rechtsinstanz aus, wenn sie selbst oder ihr Verein am Rechtsstreit beteiligt sind, wenn sie sich befangen fühlen oder von der Rechtsinstanz für befangen erklärt werden.

  3. Sollten die Rechtsinstanzen aufgrund der Voraussetzungen nach (2) nicht beschlußfähig sein, so wird im Falle des Rechtsausschusses das Schiedsgericht gemäß § 17 der Spielordnung angerufen. Bei Beschlußunfähigkeit des Schiedsgerichts wird nach § 7 der Satzung des FVH für dieses Verfahren ein Ausschuß eingesetzt.

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§ 9

Gebühren und Kosten

  1. Anträge sind gebührenfrei.

  2.  
    Für Einsprüche ist eine Gebühr von 25,00 Euro
    für die Berufung eine Gebühr von 40,00 Euro
    zu zahlen.
    Sämtliche Gebühren und Kosten für Revisionen, die beim HVB beantragt werden, hat die jeweilige BSG an den HVB zu zahlen. Geschäftsaufwendungen (Porto, Fahrgelder, Zeugengebühren), die dadurch der FVH entstehen, gehen ebenfalls zu Lasten der BSG.

  3. Die eingezahlten Gebühren verfallen, wenn der Einspruch oder die Berufung verworfen wird. Sie werden ganz oder teilweise erstattet, wenn dem Rechtsmittel ganz oder teilweise entsprochen wird. Die genaue Kostenquotenregelung ist im Beschluß mit Begründung anzugeben.

  4. Bei Rücknahme des Einspruchs bzw. der Berufung nach Eintritt in die Verhandlung gehen die entstandenen Kosten zulasten des Einspruchführers.

  5. Im übrigen fallen die Kosten des Verfahrens, soweit sie nicht durch die in (2) genannten Gebühren gedeckt sind, der unterlegenen Partei zur Last.

  6. Es werden einheitlich berechnet:
    Grundkosten für ein Verfahren vor dem Rechtsausschuß 25,00 Euro
    Grundkosten für ein Berufungsverfahren vor dem Schiedsgericht 40,00 Euro
    Für die Revision gilt (2). Zu den Grundkosten kommen die jeweiligen Portoauslagen, Fahrgelder und sonstige der FVH entstehende Gebühren hinzu.

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§ 10

Ladung und Ladungsfristen

  1. Der Vorsitzende zur mündlichen Verhandlung bestimmt die Personen, die zur Verhandlung zu laden sind. Er kann Mitglieder anderer Organe oder andere Einzelpersonen als Sachverständige oder Zeugen hinzuziehen.

  2. Die Ladungsfrist zur mündlichen Verhandlung beträgt für alle Rechtsinstanzen 7 Tage; sie kann in besonderen Fällen im Einvernehmen mit den Parteien gekürzt werden.

  3. In der Ladung ist der Gegenstand der Verhandlung anzugeben. Außerdem ist auf die Folge unentschuldigten Fehlens hinzuweisen. Der Ladung sind alle Schriftsätze beizufügen, die von dem Beschuldigten oder den Parteien zur Vorbereitung ihrer Stellungnahme benötigt werden. Der Bericht des Schiedsrichters ist, soweit vorhanden, beizufügen.

  4. Jede Ladung, die nicht bis zum Beginn der Verhandlung zur Sache als nicht fristgemäß beanstandet wird, gilt als fristgerecht eingegangen.

  5. Wer einer frist- und formgemäß ergangenen Ladung nicht Folge leistet, kann in eine Ordnungsstrafe von 25,00 Euro genommen werden. Außerdem hat der Geladene, sofern wegen seines unentschuldigten Fehlens die Durchführung der mündlichen Verhandlung nicht möglich ist, den übrigen zur Verhandlung geladenen und erschienenen Beteiligten die entstandenen Fahrkosten zu ersetzen.

  6. Wer eine Ladung zu einer Verhandlung vor den Instanzen nicht folgen kann, hat dies mit eingehender Begründung bis spätestens 3 Werktage vor der Verhandlung (möglichst fernmündlich vorab) dem Vorsitzenden der zuständigen Rechtsinstanz der FVH schriftlich anzuzeigen - außer bei der Revision (s. § 6,2). In diesem Falle ist der Geladene verpflichtet, der zuständigen Rechtsinstanz einen schriftlichen Bericht zu übermitteln.

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§ 11

Verfahren in Abwesenheit

Erscheint eine ordnungsgemäß geladene Partei oder ein Beschuldigter - ohne ausreichenden Grund - nicht zur Verhandlung und wird kein schriftlicher Bericht gemäß § 10, 6 eingereicht oder entzieht sich ein Beschuldigter dem Verfahren durch Austritt aus einem Mitgliedsverein, so ist nach der Lage der Akte zu verhandeln und zu entscheiden.

Der Beschuldigte kann sich dann auch nicht auf § 12, 4 bzw. §13, 3 berufen.
Sollte es einem Beschuldigten geben, oder einer anderen geladenen Partei nicht möglich sein, aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, von der Ladung überhaupt Kenntnis zu erhalten, so ist die BSG, die die Ladung erhalten hat, verpflichtet, dies unter Angaben von Gründen mitzuteilen.

Die Rechtsinstanz entscheidet in diesem Fall dann durch Beschluß, ob die Gründe ausreichend sind und ein neuer Termin angesetzt werden muß oder ob ein Verfahren in Abwesenheit durchgeführt wird.

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§ 12

Verfahrensgrundsätze

  1. (1)Die Verhandlungen der Rechtsinstanzen sind grundsätzlich verbandsöffentlich. Bei Vorliegen besonderer Umstände kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden.

  2. Die Verhandlungen vor den Rechtsinstanzen sind in der Regel mündlich. Soweit eine sachliche Klärung und Entscheidung aus den vorhandenen Unterlagen möglich ist, kann im Einvernehmen mit den am Verfahren beteiligten Mitgliedervereinen von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

  3. Die Rechtsinstanzen haben das Recht, Zeugen, Zuhörer und sonstige am Verfahren nicht unmittelbar beteiligte Personen von der Verhandlung ganz oder teilweise auszuschließen und sie in Ordnungsstrafe bis zu 10,00 Euro zu nehmen, wenn sie trotz Ermahnung den Anordnungen des Vorsitzenden der Rechtsinstanz nicht Folge leisten oder sich ungebührlich benehmen.

  4. Sollte eine geladene Person (Spieler, Schiedsrichter usw.) zur Verhandlung nicht erscheinen können, muß in jedem Fall eine schriftliche Aussage spätestens 2 Tage vor der Verhandlung bei den jeweiligen Vorsitzenden der Rechtsinstanzen vorliegen.

  5. Liegen keine schriftlichen Aussagen zur Verhandlung fehlender Personen vor, ist in jedem Fall nach Aktenlage zu entscheiden.

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§ 13

Der Verhandlungstag

  1. Der Vorsitzende der Rechtsinstanz eröffnet und leitet die Verhandlung. Er stellt zu Protokoll die Anwesenden sowie die Ordnungsmäßigkeit der ergangenen Ladung fest und gibt die Besetzung der Rechtsinstanz bekannt. Er erläutert den Sachverhalt der zur Verhandlung anstehenden Sache; soweit der Verhandlung schriftliche Eingaben zugrunde liegen, sind diese zu verlesen.

  2. Der Vorsitzende gibt, nachdem er vorher die Parteien und Zeugen zur Wahrheit ermahnt hat, den Parteien Gelegenheit zur Darlegung ihrer Auffassung zur Sache und zur Begründung ihrer Anträge. Er vernimmt Beschuldigte und Zeugen. Beschuldigten müssen ausreichende Verteidigungsmöglichkeiten gewährt werden.

  3. Jede an dem Verfahren unmittelbar beteiligte Partei hat Anspruch auf rechtliches Gehör.

  4. Von jeder Verhandlung ist ein Stichwortprotokoll zu fertigen, das nach Abschluß der Beweisaufnahme und vor Urteilsfindung allen Beteiligten zu verlesen ist. Die Feststellungen, die in diesem Protokoll getroffen und festgehalten sind, werden im Berufungsfall bzw. Revisionsfall der nächsten Instanz weitergeleitet.

  5. Nach Schluß der Beweisaufnahme erhalten die Parteien und Beschuldigten das Schlußwort.

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§ 14

Entscheidungen

  1. Die Rechtsinstanzen entscheiden in der Besetzung von mindestens 3 Mitgliedern (einem Vorsitzenden und Beisitzern).

  2. Die Rechtsinstanz trifft die Entscheidung durch Mehrheitsbeschluß, die im Protokoll niederzulegen ist. Das Protokoll ist vom Schriftführer und dem Vorsitzenden der Rechtsinstanz zu unterschreiben.

  3. Der Vorsitzende verkündet und begründet die Entscheidung. Bei Aussetzung der Entscheidung hat der Vorsitzende zu verkünden, wann und in welcher Form sie erfolgt oder ob die Verhandlung zu einem späteren Zeitpunkt fortgesetzt wird.

  4. Die Entscheidungen (Beschlüsse) der Rechtsinstanzen sind den Beschuldigten sowie den beteiligten Parteien oder Mitgliedervereinen innerhalb einer Frist von 14 Tagen schriftlich zuzuleiten. Die hierbei mitgeteilten Entscheidungsgründe sind maßgeblich.

  5. (5)Jede Entscheidung einer Rechtsinstanz soll die Bestimmung bezeichnen, auf die sie begründet ist. Sie ist mit Gründen zu versehen und wörtlich im Protokoll aufzunehmen. Bei ausgesprochenen Sperren ist deren Beginn und Ende genau festzulegen.

  6. Die Parteien und Beschuldigten sind über Rechtsmittel unter Hinweis auf die einzuhaltenden Fristen und die Gebührenpflicht zu belehren.

  7. Einsprüche müssen innerhalb von 7 Tagen nach Bekanntgabe oder Zustellung eines Bescheides eingelegt werden, soweit nicht nach § 15 und § 19) andere Fristen vorgesehen sind.

  8. Bekanntgegebene Entscheidungen werden sofort wirksam. Sie haben Rechtskraft, wenn sie nicht form- und fristgerecht angefochten werden (§17, 4, 2. Satz).

  9. Schreiben der Rechtsinstanzen gelten im Zweifel am 3. Tage nach ihrer Aufgabe zur Post als zugestellt.

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§ 15

Einsprüche gegen die Wertung eines Spieles

  1. Einsprüche gegen die Wertung eines durchgeführten Spieles können nur von den am Spiel unmittelbar beteiligten Vereinen durch den Spielführer oder den Mannschaftsverantwortlichen eingelegt werden. Sie müssen vom Spielführer oder dem Mannschaftsverantwortlichen nach Spielschluß bis spätestens 15 Minuten nach dem Schlußpfiff beim Schiedsrichter unter Angabe der Einspruchsgründe angemeldet werden. Der Schiedsrichter hat die Einspruchsgründe im Spielbericht zu vermerken. Die Einspruchsgründe sind innerhalb eines Zeitraumes von 3 Tagen nach dem Spiel (Postaufgabestempel) schriftlich in dreifacher Ausfertigung beim Vorsitzenden des Rechtsausschusses der FVH einzureichen. Die Einspruchsgebühr von 25,00 Euro ist gleichzeitig auf das FVH-Konto zu überweisen.

  2. Einsprüche gegen die Wertung eines nicht zur Austragung gelangten Spieles durch den Spielausschuß können nur von dem einem der beiden unmittelbar an ihm beteiligten Vereine in der gleichen Weise eingelegt werden. Die Frist beginnt beim mündlicher Bekanntgabe sofort, bei schriftlicher Mitteilung 7 Tage nach der Aufgabe der Mitteilung zur Post (Postaufgabestempel).

  3. Einsprüche können nur gegen spielentscheidende Regelverstöße des Schiedsrichters, nicht aber gegen Tatsachenentscheidungen geltend gemacht werden. Das Recht des Einspruchs setzt voraus, daß die einspruchsführende Partei benachteiligt ist.

  4. Einsprüche gegen die Spielkleidung und gegen unvorschriftsgemäßen Ball sind nur zulässig, wenn die Einwendung vor Beginn des Spieles beim Schiedsrichter geltend gemacht wurde. Diese Einsprüche sind vom Schiedsrichter im Spielbericht einzutragen.

  5. Einsprüche gegen den bekanntgegebenen Spielplan und die Schiedsrichteransetzungen sind unter Maßgabe der Bestimmungen der Spielordnung unzulässig.

  6. In die Verhandlung zur Sache über Einsprüche gegen die Spielwertung kann nur dann eingetreten werden, wenn die festgesetzten Fristen eingehalten, die Gebühren bezahlt und die vorgeschriebenen Formen gewahrt sind. Ausnahmen sind nicht zulässig. Die Instanz hat dies durch Beschluß festzuhalten.

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§ 16

Die Straftaten

  1. Es sind nachstehende Strafen einzeln oder auch in Verbindung miteinander zulässig:
    1. Verweis,
    2. zeitliche Strafen,
    3. zeitlicher oder dauernder Ausschluß aus der FVH,
    4. Ordnungsstrafen,
    5. Geldstrafen,
    6. Amtsenthebung,
    7. Spielaufsicht,
    8. Platzsperre,
    9. Spielverlust,
    10. Spielwiederholung.
  2. Strafen können gegen Vereine und deren Mitglieder sowie gegen Mitglieder der Instanzen ausgesprochen werden.

  3. Bei der Bestrafung von Einzelpersonen geht die Haftung für die Durchführung der Strafe ersatzweise auf die Vereine oder Instanzen über. Bei ausgesprochenen Geldstrafen gegen Einzelpersonen haftet der Verein selbstschuldnerisch für die Strafe für den Fall der Nichtzahlung durch sein Mitglied.

  4. Sollte sich aufgrund des Berichtes des Schiedsrichters ergeben, daß die unter §17, 1c angegebene Mindestsperre nicht ausreichend ist und eine Sperre nach §17,1 e - g erforderlich werden wird, so ist der Rechtsausschuß verpflichtet, die betroffene BSG sofort zu verständigen und einen Termin anzuberaumen. Der Spielausschuß leitet die sofort gültigen Sperren ein und überwacht diese. Eingelegte Rechtsmittel haben hinsichtlich der Sperren keine aufschiebende Wirkung.

  5. Mindestsperren sind auf später von der Rechtsinstanz verhängte Sperren anzurechnen.

  6. Gesperrte Spieler dürfen nicht umgemeldet werden und dürfen auch sonst nicht am Spielbetrieb teilnehmen. Die Dauer der Sperre wird durch die Punkt- oder Pokalspiele der Mannschaft bestimmt, für welche sie gemeldet sind. Sie kann nicht durch Termine anderer Mannschaften gemindert werden.

  7. Mindeststrafen können nicht in andere Strafen umgewandelt oder im Gnadenwege erlassen werden.

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§ 17

Einheitliches Strafmaß

  1. (1) Es werden einheitlich geahndet:
    1. Unsportliches Verlassen des Spielfeldes während des Spieles = 2 Pflichtspiele (Punkt- oder Pokalspiele) sofortige Sperre.
    2. Erster Feldverweis innerhalb einer Spielsaison (rote Karte wegen grober Unsportlichkeit = Matchstrafe.
    3. Jeder weitere Feldverweis (rote Karte wegen Unsportlichkeit) sofortige Sperre von 2 Pflichtspielen (Punkt- oder Pokalspiele).
    4. Einsatz eines nicht spielberechtigten Spielers = Spielverlust und 12,50 Euro Geldstrafe. Einsatz eines gesperrten Spielers = Spielverlust und 25,00 Euro Geldstrafe.
    5. Rohes Spiel = mindestens 2 Pflichtspiele (Punkt- oder Pokalspiele) Sperre, höchstens 1 Jahr Sperre.
    6. Beleidigung und/oder Bedrohung des Schiedsrichters, Tätlichkeiten gegen Spieler oder Zuschauer = mindestens 2 Pflichtspiele oder mindestens 1 Monat, höchstens 12 Monate Sperre und 25,00 Euro Geldstrafe.
    7. Tätlichkeiten gegen den Schiedsrichter = mindestens 6 Monate Sperre und 50,00 Euro Geldstrafe.



  2. Wer während einer Sperrstrafe unberechtigt spielt, unterliegt automatisch der Verdoppelung der Sperrstrafe.
  3. Bei Disqualifikation nach § 17, e, f, g und Ausschluß durch den Schiedsrichter ist der Spieler bis zur Verhandlung der Rechtsinstanz gesperrt, mit Ausnahme der Beleidigung und des Meckerns gegen den Schiedsrichter (§ 17 [1] f). Der Spieler bleibt spielberechtigt bis zur Verhandlung der ersten Instanz (Rechtsausschuß). Der Spielausschuß leitet die sofortig gültigen Sperren ein und überwacht diese. Eingelegte Rechtsmittel haben hinsichtlich der Sperren keine aufschiebende Wirkung.

  4. Sollte sich aufgrund des Berichtes des Schiedsrichters ergeben, daß die unter § 17, 1 c angegebene Mindestsperre nicht ausreichend ist und eine Sperre nach § 17, 1 e - g erforderlich werden, so ist der Rechtsausschuß verpflichtet, die betreffende BSG sofort zu verständigen und einen Termin zur mündlichen Verhandlung anzuberaumen.

  5. Gesperrte Spieler dürfen nicht umgemeldet werden und dürfen auch sonst nicht am Spielbetrieb teilnehmen. Die Dauer der Sperre wird durch die Punkt- oder Pokalspiele der Mannschaft bestimmt, für welche sie gemeldet sind. Sie kann nicht durch Termine anderer Mannschaften gemindert werden.

  6. Mindeststrafen können nicht in andere Strafen umgewandelt oder im Gnadenwege erlassen werden.

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§ 18

Ordnungsstrafen - Geldstrafen

  1.  
    aNichtspielfähige Mannschaft=25,00 Euro
    bunentschuldigtes Nichtantreten einer Mannschaft=51,00 Euro
    cVernachlässigung der Platzdisziplin und/oder mangelnder Schutz des Schiedsrichters oder des Gegners=10,00 Euro
    dVerschulden eines Spielabbruchs durch den Verein=15,00 Euro
    everspätetes Absenden von Spielberichtsformularen=  8,00 Euro
    fFehlen von Spielberichtsformularen=15,00 Euro
    gverschuldetes Fehlen von Spielerpässen beim Spiel pro Paß=  2,50 Euro
    hSpielenlassen gesperrter Spieler=25,00 Euro
    iNichtantreten bei Schiedsrichtergestellung einer Mannschaft=50,00 Euro
    jNichtantreten bei Schiedsrichtergestellung einer Mannschaft im Wiederholungsfall=100,00 Euro
    kBei vorsätzlichem Nichtantreten der Schiedsrichtergestellung einer Mannschaft = 2 Punkte Abzug+100,00 Euro
    lJedes weitere Nichtantreten bei Schiedsrichtergestellung einer Mannschaft = 2 Punkte Abzug+100,00 Euro
    mFehlen von Nummern auf der Standardkleidung - je=2,50 Euro
     
  2. Bei nicht vollständigem Antreten und nicht vorschriftsmäßiger Absage von Mannschaften sind diese außerdem zur Erstattung der Fahrgelder (auf öffentlichen Verkehrsmitteln) an die vergeblich angetretenen Spieler verpflichtet.

  3. Für nach §14, 1 SpO nicht gemeldete Schiedsrichter ist je nicht gemeldeten Schiedsrichter eine Ordnungsstrafe von 50,00 Euro zu zahlen.

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§ 19

Verjährung

  1. Alle Vergehen verjähren, wenn nicht innerhalb eines Jahres seit dem Vergehen ein Verfahren von einer Rechtsinstanz eingeleitet wird.

  2. Bei Vergehen, die auf den Spielbetrieb Einfluß haben, muß das Verfahren spätestens 14 Tage nach Bekanntwerden des Vergehens beantragt werden; sonst sind spieltechnische Folgerungen unzulässig.

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§ 20

Offene Rechtsfragen

Bei allen Rechtsfragen, die nicht in dieser Rechtsordnung geregelt sind, finden die entsprechenden Bestimmungen des HVB/DHB sinngemäß Anwendung.

Dies gilt insbesondere für die Vorschriften über die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand sowie für das Gnadenrecht.

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§ 21

Inkrafttreten

Die Rechtsordnung der Fachvereinigung Handball Berlin e. V tritt am 12.01.2004 in Kraft.

gez. Michael Behnert (1. Vorsitzender)

gez. Kai Haase (Schatzmeister)