DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNG zum MAHNVERFAHREN GEMÄß § 13 DER SATZUNG DER FACHVEREINIGUNG HANDBALL E. V. |
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Hat ein Mitglied der FVH einen gesetzten Zahlungstermin nicht eingehalten, d. h., ist der fällige Betrag bis zu
diesem Zeitpunkt nicht dem Konto der FVH gutgeschrieben worden, setzt das Mahnverfahren ein: |
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1. Mahnung: |
Die FVH mahnt den fälligen Betrag unter erneuter Fristsetzung von vier Wochen sowie einer Mahngebühr in Höhe von 5,00 Euro an. |
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2. Mahnung: |
Beachtet die gemahnte BSG die 1. Mahnung nicht, wird die 2. Mahnung unter wiederum erneuter Fristsetzung von nunmehr zwei Wochen sowie einer weiteren Mahngebühr in Höhe von mittlerweile 10,00 Euro fällig. Danach wird der Rechtsausschuß der FVH durch den Vorstand der FVH angerufen.
Dieser gibt dem betroffenen Mitglied ausdrücklich Gelegenheit zur Aussprache und ggf. die Möglichkeit, den Nachweis der Zahlung zu erbringen. |
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Nach Anhörung des Mitgliedes durch den Rechtsausschuß und fehlendem Nachweis der Zahlung, kann der Ausschuß des Mitgliedes durch den Vorstand gem. § 4 Abs. 4 der Satzung der FVH unmittelbar vollzogen werden! |
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I. Beiträge |
a) |
FVH- und BSVB-Jahresbeitrag pro aktives Mitglied |
33,00 Euro |
b) |
FVH- und BSVB-Jahresbeitrag pro passives Mitglied |
21,00 Euro |
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II. Meldebeiträge |
a) |
Punktspiele pro Mannschaft |
40,00 Euro |
b) |
Pokalspiele pro Mannschaft und Pokal |
15,00 Euro |
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III. Aufnahmebeitrag pro BSG-Mitglied |
10,00 Euro |
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IV. Aufnahmegebühr pro Mitglied |
2,50 Euro |
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V. Spielgenehmigung pro Mitglied |
2,00 Euro |
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VI. Ab-/Ummeldung pro Paß |
1,50 Euro |
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Stand ab 25. März 2011 |