Fachvereinigung Handball Berlin e.V.
Die Satzung
Stand 19.11.2009
PDF Download

§ 1Name, Sitz, Geschäftsjahr
§ 2und Aufgabe
§ 3 Mitgliedschaft
§ 4 Ende der Mitgliedschaft
§ 5 Organe der FVH e. V.
§ 6 Die Mitgliederversammlung
§ 7 Der Vorstand
§ 8 Der Erweiterte Vorstand
§ 9 Die Rechtsorgane
§ 10 Der Spielausschuß
§ 11 Der Schiedsrichterausschuß
§ 12 Der Meldeausschuß
§ 13 Der Haushalt
§ 14 Die Kassenprüfer
§ 15 Die Auflösung
§ 16 In Kraft treten


§ 1

Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der am 11. März 1955 gegründete Verein führt den Namen

    "Fachvereinigung Handball e. V"

    im Betriebssportverband Berlin-Brandenburg e. V. abgekürzt FVH.

    Er ist ordentliches Mitglied des Betriebssportverbandes Berlin-Brandenburg e. V. (BSVB), im Landessportbund Berlin (LSB) und außerordentliches Mitglied des Handballverbandes Berlin e. V. (HVB).

    Die FVH ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Charlottenburg von Berlin eingetragen.

  2. Der Sitz der FVH ist Berlin

  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

  4. Die Farben der FVH sind "weiß-rot".

nach oben


§ 2

Zweck und Aufgabe

  1. Die FVH dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnitts 'Steuerbegünstigte Zwecke' der Abgabenordnung durch Pflege und Verbreitung des Handballsport. Ihre Aufgabe ist die Organisation und Förderung des freiwilligen und unbezahlten Breiten-, Ausgleichs- und Freizeitsports der Sporttreibenden der ihm angehörenden Mitglieder.

  2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Sie lehnt alle parteipolitischen, rassen- und klassentrennenden sowie konfessionelle Bestrebungen ab.

  3. Vergütungen für die Vereinstätigkeit:
    1. Bei Bedarf können Satzungsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG (Ehrenamts­pauschale) ausgeübt werden.
    2. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. (1) trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
    3. Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
    4. Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, hauptamtlich Beschäftigte anzustellen.
    5. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw.

nach oben


§ 3

Mitgliedschaft

  1. Mitglieder (nachfolgend auch Sportgruppen genannt) sind im Regelfall auf der Grundlage einer oder mehrerer Betriebe oder Behörden gegründeten, zum Zwecke des Handballspiels gebildeten selbständigen oder in Betriebssportvereinen oder Betriebssportgruppen integrierten Handballsportgruppen.

  2. In Ausnahmefällen können natürliche Personen als Einzelmitglieder zugelassen werden.

  3. Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand.
    Gegen eine ablehnende Entscheidung des Vorstandes ist der Einspruch zulässig. Über ihn entscheidet die nächstfolgende ordentliche Mitgliederversammlung.

  4. Der Vorstand kann Personen, die sich um den Handballsport besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern oder Ehrenvorsitzenden ernennen.
    Zu Ehrenvorsitzenden können nur Mitglieder ernannt werden, sofern diese sich Verdienste als 1. Vorsitzender der FVH erworben haben. Die Ernennung eines Ehrenmitgliedes oder Ehrenvorsitzenden ist der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung bekanntzugeben.

nach oben


§ 4

Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch
    1. Austritt
    2. Auflösung der Sportgruppe
    3. Ausschluß
    4. Tod


  2. Der Austritt ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres möglich. Er ist dem Vorstand der FVH unter Wahrung einer Frist von drei Monaten - durch eingeschriebenen Brief zu erklären.

  3. Bei der Auflösung einer Sportgruppe erlischt die Mitgliedschaft mit dem Tage des Wirksamwerdens des Auflösungsbeschlusses. Er ist dem Vorstand der FVH unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

  4. Über den Ausschluß eines Mitgliedes (auch Ehren- und Einzelmitgliedes, Ehrenvorsitzenden) entscheidet der Vorstand. Ein Mitglied kann nur ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

    Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn ein Mitglied dem Ansehen der FVH oder des BSVB fortgesetzt oder in schwerwiegender Weise Schaden zufügt oder zugefügt hat oder seine Pflichten als Mitglied der FVH beharrlich zuwiderhandelt.

    Gegen den Ausschluß kann Einspruch eingelegt werden. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.

  5. Mitglieder, deren Mitgliedschaft im Sinne des Absatz (1) endet, haben keinen Anspruch auf das Vermögen der FVH e. V.

    Ihre Verpflichtung zur Zahlung der während ihrer Mitgliedschaft fällig gewordenen Beiträge oder sonstigen Verbindlichkeiten bleibt jedoch unberührt.

nach oben


§ 5

Organe der FVH e. V.

Organe der FVH sind:
  1. Die Mitgliederversammlung
  2. Der Vorstand
  3. Der Erweiterte Vorstand
  4. Der Rechtsausschuß
  5. Das Schiedsgericht
  6. Der Spielausschuß
  7. Der Schiedsrichterausschuß
  8. Der Meldeausschuß

nach oben


§ 6

Die Mitgliederversammlung

  1. Der Mitgliederversammlung gehören an
    1. die stimmberechtigten Vertreter der Mitglieder (§ 3(1(),
    2. die Mitglieder des Erweiterten Vorstandes.

  2. Ehrenmitglieder und Einzelmitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen und gehört zu werden.

  3. Der Vorstand kann Gäste zulassen.

  4. Jedes Mitglied (§ 3 (1(), hat eine Stimme.
    Jede Stimme muß von einem Delegierten wahrgenommen werden. Jedes Mitglied des Erweiterten Vorstandes hat eine Stimme.

  5. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal im Jahr, in der Regel im ersten Quartal, einzuberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand oder mindestens ein Drittel der Mitglieder (§3 (1(), dies verlangt.

  6. Zur Mitgliederversammlung ist vom Vorstand mindestens vier Wochen vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuladen. Erfordert das Interesse der FVH die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung, so kann der Vorstand die Einberufungsfrist im erforderlichen Umfang abkürzen. Die Gründe dafür sind den Mitgliedern schriftlich darzulegen.

  7. Anträge an die Mitgliederversammlung zur Beschlußfassung können von jedem Mitglied und dem erweiterten Vorstand gestellt werden. Die Anträge müssen dem Vorstand mindestens DREI Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich zugegangen sein.

  8. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlußfähig. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit der einfachen Mehrheit der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten gefaßt.
    Über die Zulässigkeit von Dringlichkeitsanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit. Satzungsänderungen bedürfen zwei Drittel der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten. Dringlichkeitsanträge auf Änderung der Satzung sind nicht zulässig.

  9. Aufgaben der Mitgliederversammlung sind
    1. Beschlußfassung über die Satzung
    2. die Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstandes, der Kassenprüfer und der Ausschüsse;
    3. die Entlastung des Vorstandes;
    4. die Neuwahl des Vorstandes, der Kassenprüfer und der Mitglieder der Rechtsorgane
    5. das Einsetzen von Ausschüssen und die Wahl von Ausschußmitgliedern;
    6. die Festlegung der Beiträge, Gebühren und Umlagen;
    7. die Genehmigung des Haushaltsplanes;
    8. die Entscheidung über alle übrigen Anträge


  10. Von einer außerordentlichen Mitgliederversammlung können nur Beschlüsse über die Punkte der mit der Einladung übersandten Tagesordnung gefaßt werden.

  11. Auf Antrag von mindestens einem Drittel der anwesenden Stimmberechtigten sind Abstimmungen und Wahlen geheim durchzuführen.

  12. Über das Ergebnis jeder Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, d ie vom 1. Vorsitzenden oder in Vertretung vom 2. Vorsitzenden sowie einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift ist den Mitgliedern (§ 3 (1( )zu übersenden.

nach oben


§ 7

Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus
    1. dem 1. Vorsitzenden (geschäftsf. Vorstand)

    2. dem 2. Vorsitzenden (geschäftsf. Vorstand)

    3. dem Schatzmeister (geschäftsf. Vorstand)

    Darüber hinaus können gewählt werden:
    Schriftführer, Pressewart, Beisitzer.

  2. Wählbar ist, wer mindestens 18 Jahre alt ist und einem Mitglied nach § 3 (1( angehört oder als Einzelmitglied nach § 3 (2( zugelassen ist.

  3. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat.
    Stellen sich mehr ALS ZWEI Kandidaten zur Wahl, so ist im ersten Wahlgang nur gewählt, wer die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten auf sich vereint. Zum zweiten Wahlgang sind nur die beiden Kandidaten zugelassen, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben.

  4. Der Vorstand, der Rechtsausschuß, das Schiedsgericht und die Angehörigen der von der Mitgliederversammlung eingesetzten Ausschüsse werden für zwei Jahre gewählt. Der Vorstand führt die Geschäfte der FVH bis zur Neuwahl weiter. Ihre Amtszeit endet mit der Neuwahl des 1. Vorsitzenden. Im Falle der Nachwahl eines Mitgliedes (§ 7 (4() endet dessen Amtszeit zu dem Zeitpunkt, an dem die Amtszeit des durch die Nachwahl ersetzten ausgeschiedenen Mitgliedes (§ 7 (4() geendet hätte.

  5. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:

    1. der 1. Vorsitzende,
    2. der 2. Vorsitzende,
    3. der Schatzmeister Mindestens zwei vertreten die Vereinigung gemeinsam.



  6. Der Vorstand führt die Geschäfte der FVH nach Maßgabe der Bestimmungen der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er ist beschlußfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die Wahrnehmung der Aufgaben des Vorstandes kann in einer Geschäftsordnung geregelt werden, die nicht Bestandteil der Satzung wird.

  7. Der Vorstand kann für bestimmte Aufgaben Ausschüsse einsetzen oder Einzelpersonen mit der Wahrnehmung bestimmter Aufgaben betrauen.

nach oben


§ 8

Der Erweiterte Vorstand

  1. Der Erweiterte Vorstand setzt sich zusammen aus
    1. dem Vorstand,
    2. dem/den Ehrenvorsitzenden
    3. dem Männer-Obmann des Spielausschusses
    4. dem Frauen-Obmann des Spielausschusses
    5. dem Vorsitzenden des Rechtsausschusses
    6. dem Vorsitzenden des Schiedsgerichtes
    7. dem Vorsitzenden des Schiedsrichterausschusses
    8. dem Vorsitzenden des Meldeausschusses.

  2. Der Erweiterte Vorstand ist zuständig für Beratung und Beschlußfassung über Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung, soweit diese nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten sind sowie für Angelegenheiten, die ihm vom Vorsitzenden oder vom Vorstand zugewiesen werden.

    Der Erweiterte Vorstand tagt nach Bedarf, mindestens aber einmal im Quartal. Er ist beschlußfähig bei Anwesenheit von mindestens 7 Mitgliedern. Den Vorsitz führt der Vorsitzende der FVH oder ein Vertreter des geschäftsführenden Vorstandes.

    Der Erweiterte Vorstand nimmt für den Fall des Ausscheidens von Vorstands- und Ausschußmitgliedern während der Wahlperiode die Berufung von Ersatzmitgliedern vor.

nach oben


§ 9

Die Rechtsorgane

  1. Für die Schlichtung von Streitigkeiten in Sportangelegenheiten sind in
    1. erster Instanz der Rechtsausschuß und
    2. zweiter Instanz das Schiedsgericht (Berufungsverfahren) zuständig.

  2. Einzelheiten über Zusammensetzung, Aufgaben, Verfahren usw. bestimmt die Rechtsordnung.

nach oben


§ 10

Der Spielausschuß

  1. Der Spielausschuß besteht aus mindestens 3 Mitgliedern.

  2. Wählbar ist, wer mindestens 18 Jahre alt ist, einem Mitglied nach § 3 (1( der Satzung angehört oder als Einzelmitglied nach § 3 (2( der Satzung zugelassen ist.

  3. Der Spielausschuß wählt aus seiner Mitte den Männer- und Frauenobmann des Spielausschusses.

  4. Der Spielausschuß kann Anträge und Empfehlungen an die Organe der FVH richten.

  5. Der Spielausschuß organisiert seine Arbeit selbst.

  6. Die Pflichten und Rechte des Spielausschusses werden durch Satzung und Ordnungen der FVH bestimmt.

  7. Der Spielausschuß ist zuständig für Beantragung und Absage der Spielhallen für Punkt- und Pokalspiele bei den zuständigen Bezirksämtern oder Institutionen; ferner für die Regelung und Überwachung des Spielbetriebes im Sinne der Spielordnung. Seine Aufgaben sind damit durch die Spielordnung bestimmt.

nach oben


§ 11

Der Schiedsrichterausschuß

  1. Der Schiedsrichterausschuß besteht aus mindestens drei Mitgliedern.

  2. Wählbar ist, wer mindestens 18 Jahre alt ist, einem Mitglied nach § 3 (1( der Satzung angehört oder als Einzelmitglied nach § 3 (2( der Satzung zugelassen ist und eine von der FVH anerkannte Schiedsrichterprüfung erfolgreich abgelegt hat.

  3. Der Schiedsrichterausschuß wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden.

  4. Der Schiedsrichterausschuß kann sich zur Aufgabenverteilung eine Geschäftsordnung geben, die nicht Bestandteil der Satzung oder Spielordnung wird.

  5. Der Schiedsrichterausschuß trägt für eine einheitliche Regelauslegung Sorge. Er organisiert in Zusammenarbeit mit dem HVB Aus- und Fortbildungsmaßnahmen für Schiedsrichter. Dabei vertritt er die Belange der FVH.
    Der Schiedsrichterausschuß organisiert die Erteilung und die Verlängerung der Schiedsrichterausweise. Er erfaßt die namentliche Meldung der geprüften Schiedsrichter und überprüft deren Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen. Der Schiedsrichterausschuß hat die Befugnis, Schiedsrichter zu beobachten und zu beurteilen.

  6. Der Schiedsrichterausschuß kann Anträge und Empfehlungen an die Organe der FVH richten.

  7. Der Schiedsrichterausschuß tagt nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Quartal.

nach oben


§ 12

Der Meldeausschuß

  1. Der Meldeausschuß besteht aus mindestens zwei Mitgliedern.

  2. Der Meldeausschuß wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden.

  3. Der Meldeausschuß ist zuständig für die Überwachung des Meldewesens. Er nimmt
    1. An-, Ab- und Ummeldungen von Spielern der Mitgliedsvereine (§ 3 (1() vor und erteilt
    2. die Spielberechtigung durch Ausstellung eines Spielerpasses.


  4. Der Schriftwechsel in Meldeangelegenheiten ist an den Vorsitzenden des Meldeausschusses zu senden.

nach oben


§ 13

Der Haushalt

  1. Zur Durchführung der Aufgaben der FVH werden von den Mitgliedern (§ 3 (1+2() Beiträge und Gebühren erhoben. Beiträge und Gebühren sind bis zum 15. Februar für das laufende Geschäftsjahr zu zahlen.
    Die Mitgliederversammlung kann darüber hinaus zur Deckung außerplanmäßiger oder einmaliger Kosten der FVH, die durch das laufende Beitragsaufkommen nicht gedeckt werden können, eine Umlage beschließen. Diese darf die von den Mitgliedern (§ 3 (1+2() zu zahlenden Jahresbeiträge nicht überschreiten.

  2. Etwaige Überschüsse dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

  3. Es darf keine Person und kein Mitglied durch Zuwendungen oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, die dem Zweck und den Aufgaben der FVH fremd sind, begünstigt werden.

nach oben


§ 14

Die Kassenprüfer

  1. Von der Mitgliederversammlung sind drei Kassenprüfer zu wählen. Diese dürfen nicht einem der in § 5b) bis h) genannten Organe angehören.

  2. Mindestens zwei Kassenprüfer haben wenigstens einmal im Jahr - auf jeden Fall für den Abschluß des Geschäftsjahres - eine Kassenprüfung vorzunehmen. Das Ergebnis der Kassenprüfung ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen.
    Der Mitgliederversammlung ist der für das abgelaufene Geschäftsjahr erstellte Kassenprüferbericht vorzulegen oder vorzutragen.

nach oben


§ 15

Die Auflösung

  1. Die FVH kann nur von einer zu diesem Zweck ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung aufgelöst werden, wenn diese die Auflösung mit der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten (§ 6 (4() beschließt.

  2. Bei Auflösung der FVH oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Landessportbund e.V. oder seinen Rechtsnachfolger, andernfalls an den für den Sport zuständigen und verantwortlichen Senator oder dessen Rechtsnachfolger zur Verwendung sportlicher Zwecke.

nach oben


§ 16

Die Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

gez. Michael Behnert (1. Vorsitzender)
gez. Bernd Reinhard (2. Vorsitzender)