Fachvereinigung Handball Berlin e.V.
Die Spielordnung
Stand 10.06.2002
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Spielordnung

§ 1

Für die Austragung der Spiele gelten die Spielregeln des DHB und deren amtliche Auslegungen, soweit die Spielordnung der FVH nichts anderes vorsieht.

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§ 2

  1. Punktspiele werden in Klassen und nur in der Halle durchgeführt. Die einheitli-che Bezeichnung der Spielklassen lautet von oben nach unten:
    1. LIGA
    2. 1. Klasse
    3. 2. Klasse usw.

    Im Bedarfsfalle können innerhalb jeder Klasse mehrere Gruppen gebildet werden. Jede Gruppe soll nicht weniger als 5 Mannschaften, jedoch nicht mehr als 12 Mannschaften umfassen.
    Werden 2. oder 3. Mannschaften in den Punktspielbetrieb zusammen mit ersten Mannschaften eingereiht, so unterliegen sie den gleichen Bedingungen hinsichtlich eines evtl. Auf- oder Abstieges wie die ersten Mannschaften ihrer Klasse.

  2. Sofern mehrere Mannschaften einer Betriebssportgruppe in der selben Klasse spielen, hat der Spielausschuß ihre Begegnungen an den Beginn der Saison bzw. einer evtl. Rückrunde zu setzen.
    Diese Spiele haben ausschließlich in den vom Spielausschuss angesetzten Hallen stattzufinden.

  3. Die Einteilung der Klassen und Gruppen sowie die Eingliederung der einzelnen Mannschaften obliegt dem Spielausschuß.

  4. Die Mitglieder der FVH sind verpflichtet, bis zum 31.05. eines jeden Jahres nachstehende Meldungen abzugeben:

    1. Erhebungsbogen
    2. Schiedsrichtermeldebogen
    3. Meldebogen Mannschaften

  5. Sofern die Mitglieder der FVH dieser Pflicht nicht bis zu dem in § 2 (4) genannten Termin nachkommen, wird eine kostenpflichtige 1. Mahnung in Höhe von 25,00 Euro mit 14tägiger Fristsetzung, innerhalb derer die Meldungen nachzuholen sind, fällig. Bleibt diese 1. Mahnung unbeachtet wird eine weitere kostenpflichtige 2. Mahnung in Höhe von 50,00 Euro mit erneuter 14tägiger Fristsetzung fällig. Bleibt auch diese Mahnung unbeachtet, ist den Mitgliedern die Teilnahme an der Saison, für die diese Meldungen abzugeben waren, zu versagen.

  6. Das Spieljahr beginnt am 01. August. Eine Spielsaison ist erst abgeschlossen, wenn sämtliche Spiele - einschließlich der aufgrund von Entscheidungen der Spielinstanzen und von rechtskräftigen Urteilen der Rechtsinstanzen anzuset-zenden Entscheidungs- oder Wiederholungsspiele - ausgetragen sind.

  7. Eine Spielserie besteht aus den Meisterschafts- und Pokalrunden (§2,4).

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§ 3

  1. Gesperrte Spieler dürfen an Punkt- und Pokalspielen nicht teilnehmen. Sie sind auch nicht befugt, diese Spiele zu leiten oder auf der Auswechselbank Platz zu nehmen.

    Von der Teilnahme an Freundschafts- und Trainingsspielen sind sie nur dann ausgeschlossen, wenn sie von einer Rechtsinstanz im Sinne der Rechtsord-nung oder von Organen des DHB für Freundschafts- und Trainingsspiele aus-drücklich gesperrt wurden (auf Nr. 6 der Vereinbarung zwischen dem HVB und der FVH wird hingewiesen).

  2. Soweit Mitglieder von Vereinen des DHB für die Spiele des DHB nur deshalb vorübergehend gesperrt sind, weil sie ihren Verein gewechselt haben, so gilt diese Sperre im Einvernehmen mit dem HVB nicht für den Bereich der FVH.

  3. Freundschaftsspiele und Turniere in- und außerhalb Berlins sind dem Vorstand und dem Spielausschuß vorher schriftlich anzuzeigen.

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§ 4

  1. Bei der Aufteilung in Klassen ist die Leistung ausschlaggebend.
    Der Spielausschuß legt vor Beginn der Runde fest, wieviele Mannschaften aus der Liga und den einzelnen Klassen absteigen. Es steigen so viele Mannschaf-ten in die nächsthöhere Klasse auf, wie dort Plätze freigeworden sind. Den ein-zelnen BSG'en sind die Klasseneinteilungen sowie die Auf- und Abstiegsrege-lungen vor Beginn der Saison bekannt zugeben.

  2. Auf den Aufstieg kann nicht verzichtet werden.

  3. Mannschaften, die erstmalig an den Spielen teilnehmen, beginnen grundsätzlich in der untersten Spielklasse.

  4. Mannschaften, die gemäß §12,4, wegen Nichtantritts an drei verschiedenen Spielen aus der Spielserie ausscheiden bzw. Mannschaften, die während des Spieljahres zurückgezogen werden, gelten als Absteiger.

    Eine nicht spielfähige Mannschaft gilt als

    "Nicht Angetreten".

    Um eine ausgeschiedene Mannschaft bzw. Mannschaften reduziert sich dann die Anzahl der festgesetzten Absteiger.
    Sofern die Mannschaft bzw. Mann-schaften für die nächste Punktrunde nicht gemeldet werden, gelten sie für den Fall späterer Anmeldung als sich erstmalig beteiligende Mannschaft (§4, 3).

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§ 5

  1. Die Altherren-Liga umfaßt mindestens 6 Mannschaften.

  2. Der Spielmodus wird vom Spielausschuß festgelegt.

  3. Jede gemeldete AH-Mannschaft muß aus mindestens 7 gemeldeten AH-Spielern bestehen.

  4. Spielberechtigt sind Spieler, die das 32. Lebensjahr vollendet haben.

  5. Bei Meldung eines Spielers für die Altherren, wird der Spielerpaß mit dem Stempel "AH" gekennzeichnet.

  6. Jede AH-Mannschaft kann 2 weitere Spieler einsetzen:
    die im laufenden Kalenderjahr das 32. Lebensjahr vollenden,oder im Sinne von § 5, 4 der SPO spielberechtigt wären, aber nicht als AH-Spieler im Spielerpaß gekennzeichnet sind (siehe § 5, 5 SPO).

  7. Die Spiel- und Rechtsordnung findet für die AH-Liga entsprechend Anwendung. Zwei AH-Spieler können in jeder anderen Mannschaft der BSG eingesetzt werden.

  8. Für den Pokalwettbewerb gilt § 5, 6a nicht.

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§ 6

  1. Ab der Saison 2000/2001 können alle Mitglieder von BSG'n der FVH eine Spielgenehmigung für die FVH beantragen. Das gleiche gilt auch für Vereins-spieler/innen, sofern sie nicht Spieler/innen der ersten vier Ligen des DHB oder gleichgestellten Ligen der IHF sind. Vereinsspieler/innen verlieren ihre Spielge-nehmigung in der FVH, sofern sie mit ihrem Verein in eine der o.g. Spielklassen aufsteigen und noch keine 2jährige Zugehörigkeit zur FVH besitzen. Die BSG'n sind verpflichtet, einen solchen Aufstieg der FVH unverzüglich anzuzeigen. Vereinszugehörigkeiten von Spielern/innen bzw. Wechsel von Vereinen sind der FVH grundsätzlich zu melden.

    Der bisher erworbenen Besitzstand bleibt zu den o.g. Bedingungen erhalten.

    Vereinsspieler/innen aus den Ligen 3 und 4 bedürfen einer 2jährigen Zugehörigkeit zur FVH, um eine Spielgenehmigung beantragen zu können.

    Spieler/innen aus Bundesligen oder gleichgestellten Ligen der IHF erhalten keine Spielgenehmigungen.

    Spieler/innen, die in diese Spielklassen aufsteigen verlieren ihre Spielgenehmigung bei der FVH (Anzeigepflicht der BSG'n)

    Personen, die von einer BSG zu einer anderen wechseln, die beide Mitglieder der FVH sind, soll der Wechsel nicht versagt werden, wenn beide BSG'n damit einverstanden sind. Der Wechsel ist zusammen mit den Einverständnißerklärungen der betreffenden BSG'n dem Vorstand der FVH und dem Meldeausschuß der FVH schriftlich mitzuteilen.

  2. Spieler/innen der FVH dürfen seit der Saison 1982/83 nur mit Rückennummern spielen. Eine Durchnummerierung sollte möglich sein.

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Spielordnung

§ 7

    ersatzlos gestrichen

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§ 8

  1. Jeder eingesetzte Spieler muß beim Spielausschuß schriftlich gemeldet sein und sich durch einen von der FVH ausgestellten Spielerpaß dem leitenden Schiedsrichter gegenüber ausweisen.

  2. Bei BSGen mit mehreren Mannschaften werden die Spieler in ihren Spielpässen deutlich als spielberechtigt für die 1., 2., 3. oder 4. Mannschaft gekennzeichnet.

  3. (3) Maßgebend für die Spielberechtigung eines Spielers für eine Mannschaft ist ausschließlich die Eintragung im Spielerpaß.

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§ 9

In Punkt- und Pokalspielen dürfen maximal 2 Spieler aus anderen Mannschaften eingesetzt werden und zwar entweder

  1. wahlweise insgesamt 2 Spieler aus den restlichen unteren Mannschaften oder
  2. insgesamt 2 Spieler aus höheren Mannschaften.

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§ 10

  1. Jeder Spieler einer BSG darf innerhalb einer Saison zweimal umgemeldet werden.

    1. Nach Beendigung der Hinrunde sind jedoch nur noch zwei Ummeldungen je Mannschaft möglich.
    2. Ab dem viertletztem Spieltag der Meisterschaftsrunde und ab den Viertelfinalspielen in den Pokalrunden sind keine Ummeldungen mehr zugelassen.

  2. Scheidet eine von mehreren Mannschaften einer BSG aus, müssen die Spieler der ausgeschiedenen Mannschaft auf die anderen Mannschaften umgemeldet werden. § 10, 2 bleibt unberücksichtigt.

  3. Wird eine Mannschaft während der laufenden Saison abgemeldet, verbleiben die restlichen Mannschaften in ihren Spielklassen, rücken jedoch in ihrer numerischen Bezeichnung auf. -2. Mannschaft - 1. Mannschaft usw..

  • Bei Neuanmeldung der Mannschaft beginnt sie in der untersten Spielklasse.

  • Die Pokalteilnahme der laufenden Saison richtet sich nicht nach der neuen numerischen Bezeichnung.

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§ 11

  1. Die Punktspiele werden in Rundenspielen ausgetragen, wobei innerhalb der Liga und der einzelnen Klassen und Gruppen jede Mannschaft gegen jede spielt. Der Spielausschuß bestimmt vor jeder Saison neu, ob auch Rückspiele angesetzt werden.

  2. Die Mannschaft der Liga, die nach Abschluß der Runde das beste Punkteverhältnis aufweisen kann, erhält den Titel

"Berliner Meister der Fachvereinigung Handball e. V."

mit Nennung des betreffenden Spieljahres.
Bei einer Meisterschaftsrunde der Frauen ist dies im Titel zum Ausdruck zu bringen.

  1. Bei Punktgleichheit am Schluß der Spielzeit ist für die Meisterschaft ein Entscheidungsspiel anzusetzen.
    Dies gilt auch für den Auf- und Abstieg.

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§ 12

  1. Jede Mannschaft einer BSG hat in der Saison grundsätzlich nur zwei Freitermine.

    Jede BSG ist verpflichtet, die Tage, an denen sie nicht an der Spielrunde teilnehmen kann, mindestens 3 Monate vorher schriftlich dem Vorsitzenden der FVH, dem Spielausschußobmann und dem jeweiligen Ansetzer mitzuteilen.

  2. Ansetzungen oder Verlegungen von Spielen sind nur bis spätestens 14 Tage vor dem jeweiligen Spieltermin ausnahmsweise zulässig. Über die Zulässigkeit entscheidet grundsätzlich der zuständige Spielansetzer.

    Die Entscheidung des Spielausschusses sowie durch den Spielausschuß veranlaßte Verlegungen, sind den Betroffenen spätestens drei Tage vor dem Spieltermin bekanntzugeben. Mündliche Benachrichtigung gilt als ausreichend.

  3. Sollte ein Spiel infolge besonderer Umstände nicht ausgetragen oder abgebrochen werden, so entscheidet der Spielausschuß über die Wertung des Spieles. Die Entscheidung ist den betroffenen BSGen unverzüglich mitzuteilen.

    Wenn an einem Spieltag die Smogalarmstufe 2 ausgerufen wird, fallen alle Spiele, die nach dem Ausruf beginnen sollten, aus. Diese Spiele werden neu angesetzt.

  4. Eine Mannschaft, die an drei Meisterschaftsspielen in der laufenden Spielsaison nicht antritt oder zurückzieht (§ 4, 4), scheidet aus der Spielserie aus. Bei Streichung einer Mannschaft werden die bereits ausgetragenen Spiele nicht gewertet.

  5. Für die Übersendung der Spielberichte an den Spielausschuß (Ansetzer) ist die platzbauende - in der Ansetzung zuerst genannte BSG - verantwortlich.

  6. Die Spielformulare müssen innerhalb von 5 Tagen nach Austragung der Spiele dem Spielausschuß (Ansetzer) vorliegen. Sofern das Spielformular auch 14 Tage nach Austragung des Spieles noch nicht beim Spielausschuß (Ansetzer) eingegangen ist, wird das Spiel für die verantwortliche Mannschaft als verloren gewertet.

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§ 13

  1. Für die Mannschaft ist ein Spiel in folgenden Fällen verloren:
    1. wenn sie das Spiel nicht mindestens 3 Tage vor dem Spieltag absagt (Spielausschuß, Spielansetzer),

    2. wenn sie am Spieltag nicht antritt (als nicht angetreten gilt das nicht rechtzeitige Absagen gem. § 13, 1a SPO (s. § 18, 1 RO),

    3. wenn durch ihr unpünktliches Erscheinen auf dem Spielfeld das Spiel nicht ausgetragen werden kann (Zeitüberschreitungen sind grundsätzlich nicht zulässig),

    4. wenn sie nicht mit 5 Spielern zur Stelle ist,

    5. wenn sie ein Spiel eigenmächtig abbricht,

    6. wenn sie sich weigert, unter einem ordnungsgemäß bestimmten Schiedsrichter zu spielen oder sich nicht auf einen anderen Regelkundigen einigen kann oder will,

    7. wenn nicht spielberechtigte Spieler mitspielen.

  2. Beide Mannschaften haben einen Spielball zu stellen. Wenn beide Mannschaften keinen Spielball stellen können, haben beide das Spiel verloren.

  3. In den Fällen (1) und (2) wird das Spiel mit 2:0 Punkten und 10:0 Toren bzw. 0:2 Punkten und 0:10 Toren gewertet.


  4. In allen Fällen hat die schuldige Mannschaft für die entstandenen Auslagen der Schiedsrichter aufzukommen.

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§ 14

  1. Jede BSG hat vor Saisonbeginn pro Mannschaft zwei FVH-Mitglieder zu melden, die im Besitz eines FVH-, HVB oder DHB-Schiedsrichterausweises mit gültigem Jahresstempel sind.

  2. Eine Nichtanmeldung nach § 14, 1 entbindet die betroffene BSG nicht von der Schiedsrichtergestellung zum Spielbetrieb.

  3. Der Schiedsrichterausweis wird nach einer erfolgreich abgelegten Schiedsrichterprüfung erteilt. Der Ausweis wird jährlich verlängert; dazu ist bei der FVH einmal jährlich die Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung Voraussetzung.

    Wurde nicht innerhalb von zwei Jahren an einer Fortbildungsveranstaltung teilgenommen (gilt nur für Ausweise der FVH), muß wieder ein Anfängerkurs belegt und erfolgreich abgeschlossen werden.

  4. Für jede Mannschaft, die erstmalig oder nach Neuanmeldung am Spielbetrieb teilnimmt, muß § 14, 1 spätestens in der darauf folgenden Saison erfüllt sein.

  5. Jedes Spiel sollte von zwei Schiedsrichtern geleitet werden, die im Besitz eines gültigen Schiedsrichterausweises sind.

  6. Den Schiedsrichtern obliegt es, Spiele neutral und regelgerecht zu leiten. Sie kontrollieren die Eintragungen im Spielbericht sowie die Pässe. Nach dem Spiel komplettieren die Schiedsrichter die Eintragungen im Spielbericht. Auf Verlan-gen vom Mannschaftsverantwortlichen (bzw. Spielführer) haben sie Einsprüche und Proteste im Spielbericht einzutragen.

  7. Die Schiedsrichter sind verpflichtet, im Fall von grober Unsportlichkeit, Schiedsrichterbeleidigung, rohem Spiel und Tätlichkeiten aller Art, die zu einer Disquali-fikation oder zum Ausschluß führen, einen präzisen Bericht auf dem Spielformular zu vermerken. Sollte der Platz auf dem Spielformular nicht ausreichen, ist eine separate Anlage beizufügen. Der Spielansetzer hat diesen Bericht an den Rechtsausschuß sofort weiterzuleiten.

  8. Sofern die vom Spielausschuß zur Schiedsrichtergestellung verpflichtete BSG keine Schiedsrichter stellt, sollten beide Mannschaften bemüht sein, sich auf einen anderen Schiedsrichter zu einigen. Kommt keine Einigung zustande, sind beide Mannschaften verpflichtet, je einen Schiedsrichter zu stellen.

  9. Ist eine Mannschaft durch die Gestellung eines Schiedsrichters nicht mehr spielfähig, ist das Spiel neu anzusetzen.

  10. Für die Schiedsrichter gelten grundsätzlich die sich aus der Schiedsrichterordnung bzw. Spielordnung des HVB ergebenden Bestimmungen sinngemäß, es sei denn, die Bestimmungen der FVH sehen etwas anderes vor.

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Spielordnung

§ 15

  1. Die Einhaltung aller Durchführungsbestimmungen sind von den betroffenen BSGen und deren Mannschaften zu gewährleisten. Die FVH muß für den Fall des Verstoßes gegen diese Durchführungsbestimmungen Sanktionen gem. §18 RO der FVH Geldstrafen u.a.m. androhen, die von den zuständigen Instanzen verhängt werden. Die Schadensregulierung erfolgt nach dem Verursacherprinzip.

  2. Die Nutzungsordnung für die öffentlichen Sportanlagen Berlins ist strikt einzuhalten (s. Anlage Hallennutzungsordnung).

  3. Die Hallenaufsicht übt bei allen Spielen aller Klassen die erstgenannte BSG aus. Die Hallenaufsicht dauert von Beginn der Spielvorbereitung beider Mannschaften bis zum Verlassen des Hallengeländes nach dem Spiel.

    Auffälligkeiten in der Aufsichtszeit, Schäden u.a.m. sind sofort festzuhalten, montags der FVH-Geschäftsstelle vorab telefonisch (801 60 19) zu übermitteln und binnen 5 Tagen in kurzer schriftlicher Form dem Ansetzer der spielleitenden Stelle mit der Übergabe des Spielberichtes zu melden.

  4. Die Schiedsrichter dürfen durch Haftmittel verunreinigte Bälle zu Spielen nicht zulassen.

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§ 16

Die Abschnitte über die Amateurbestimmungen, über zulässige Aufwendungen sowie über das Verhalten der Mannschaften aus der Spielordnung des HVB sind Bestandteil dieser Spielordnung.

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§ 17

  1. Bei Streitigkeiten, die sich bei der Durchführung des Spielbetriebes ergeben, entscheidet als 1. Instanz der Rechtsausschuß.
  • Gegen die Entscheidung des Rechtsausschusses kann in der 2. Instanz das Schiedsgericht angerufen werden.

  • Das Verfahren vor den Rechtsinstanzen ergibt sich aus der Rechtsordnung.
  1. Der Vorstand der FVH ist berechtigt, bei Streitigkeiten nach § 17 SPO- unter Überspringung des Rechtsausschusses - das Schiedsgericht anzurufen, das dann in 1. Instanz entscheidet.

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Spielordnung

§ 18

Diese Spielordnung der e. V. tritt am 10.03.2000 in Kraft.
gez. Michael Behnert (1. Vorsitzender)
gez. Dr. Manfred Günther (2. Vorsitzender)

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